Satzung

§ 1 (Zweck des Vereins)
(1) Der Verein hat den Zweck, das 1958 gegründete GÖPPINGER KAMMERORCHESTER zu fördern und zu unterstützen.

(2) Zur Erfüllung dieses Zweckes unterstützt er
a. die Organisation von Konzerten;
b. die Zusammenarbeit mit Solisten, Chören und Instrumentalgruppen
c. die Bereitstellung von - auch schwer zugänglichem - Aufführungsmaterial.

§ 2 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
(1) Der Verein wird unter dem Namen "Freundeskreis Göppinger Kammerorchester e.V." in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Göppingen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Organe)
Die Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand;

(2) der Beirat;

(3) die Mitgliederversammlung.

§ 4 (Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

(2) Der Dirigent des GÖPPINGER KAMMERORCHESTERS ist vollstimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied im Sinne von §26 BGB vertreten.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bildung des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(5) Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal jährlich. Der Vorsitzende ist verpflichtet eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands das wünschen. Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.

§ 5 (Beirat)
Der Vorstand beruft zu seiner Beratung und Unterstützung einen Beirat, dem Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens angehören sollen.

§ 6 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung einberufen. Hierbei berichtet der Vorstand über seine Tätigkeit in der Geschäftsperiode, insbesondere über die Verwendung der finanziellen Mittel und legt seine Pläne für seine künftigen Vorhaben dar.
Die Mitgliederversammlung kann Auskunft über Einzelheiten verlangen, Kassenbücher, Protokolle und Korrespondenzunterlagen einsehen.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mehr als ein Zehntel der Mitglieder einen entsprechend begründeten Wunsch äußern.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Lediglich bei der Änderung der Satzung und bei einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Über die Verhandlungen wird ein vom Protokollanten und dem Vorsitzenden unterzeichnetes Protokoll angefertigt.

§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Wahl und Entlastung des Vorstands;

(2) Wahl von zwei Kassenprüfern und Entgegennahme ihres Berichts;

(3) Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrags der Mitglieder;

(4) Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;

(5) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 8 (Mitgliedschaft)
(1) Mitglied des Vereins kann jede rechts- und geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

(2) Eine schriftliche Beitrittserklärung ist dem Vorstand zuzuleiten. Der Vorstand entscheidet nach Eingang des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a. den Tod des Mitglieds;
b. schriftlich erklärten Austritt jeweils bis zum 30. September des laufenden Jahres zum Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres;
c. Ausschluss durch den Vorstand ohne Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschlusses Widerspruch beim Vorstand einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Mitgliedschaft.

(4) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins - gegebenenfalls zu ermäßigtem bzw. freiem Eintritt - teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 9 (Mitgliedsbeiträge)
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.

(2) In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 10 (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein arbeitet ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, ohne auf erwerbsmäßige Tätigkeit oder Gewinnerzielung ausgerichtet zu sein.

(2) Beiträge oder sonstige Einnahmen werden zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele verwendet.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 11 (Auflösung)
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

(2) In diesem Fall geht das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Göppingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Musik zu verwenden hat.

Wangen, den 25.11.1987 (Gründungsversammlung)